Im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des <link internal-link>Flächennutzungsplanes erinnern wir an die Verpflichtung, die sich aus <link http: www.gesetze-bayern.de content document bayverf-161 external-link-new-window>Artikel 161 (2) der Verfassung des Freistaats Bayern ergibt. Bei der Umwandlung von Grundstücken in Bauland entstehen nämlich "ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers" "Steigerungen des Bodenwertes", die "für die Allgemeinheit nutzbar zu machen" sind.
Hierzu haben wir einen <link file:441 download>Antrag an den Gemeinderat gestellt.