Gewerbe- versus Wasserschutzgebiet
Wo Murnau ein Gewerbegebiet ausweisen will - nördlich der Poschinger-Allee, gegenüber der Werdenfels-Kaserne - soll ein Wasserschutzgebiet entstehen, das als Erweiterung der Schutzzone um den Seehauser Brunnen notwendig wird, damit dieser auch zukünftig betrieben werden kann. Ein zuvor an Seehausen ergangenes Angebot die Wasserversorgung für das gesamte Dorf zu übernehmen (Seehausens Ortsteil Riedhausen wird seit langem durch Murnau mit Wasser versorgt), war abgelehnt worden.
Nun bleibt nur die Hoffnung, dass sich ein Brunnen findet, der mehrere Gemeinden im nördlichen Landkreis gemeinsam versorgen kann. Und ein Vertrag, der keinem Beteiligten das Gefühl der Abhängigkeit von einem anderen vermittelt. Denn diese "Abhängigkeit" ist vermutlich der Grund dafür, dass das oben genannte Murnauer Angebot von Seehausen abgelehnt wurde.
Hierzu Pressebericht vom 5. Juli 2016
Am 14. Dezember 2016 berichtete das Murnauer Tagblatt: "Der Kompromiss liegt auf dem Tisch. Eigentlich. Was allerdings fehlt, ist eine Reaktion von Seehausen. Nachdem die Einspruchsfrist bezüglich ihres Wasserschutzgebiets Ende Dezember ausläuft, fühlt sich Murnau unter Zugzwang. Und klagt deshalb gegen die Nachbargemeinde." Mehr
"Der Kompromiss liegt auf dem Tisch" - dies ist wohl nicht ganz korrekt. Es geht vielmehr um eine Normenkontrollklage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt, durch die Murnau gegen die Ausweisung des geplanten Wasserschutzgebietes in dieser Größe Einspruch erhebt. Die Frist für den Einspruch läuft am 31. Dezember 2016 ab.
Mitte November 2017 beschloss der Gemeinderat die „Neuaufstellung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Murnau-Nord für den Bereich nördlich der Poschinger Allee" (Bericht im Murnauer Tagblatt).
"Claudia Frieser, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichthof (VGH), teilt nun mit, „dass die Normenkontrollanträge des Marktes Murnau und des Herrn Müssig wegen der Wasserschutzgebietsverordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Seehausen“ mit zwei Urteilen abgelehnt wurden. „In beiden Fällen wurde die Revision nicht zugelassen.“ Die schriftlichen Urteile mit den Entscheidungsgründen haben die Beteiligten mittlerweile vorliegen. Die Antragsteller können innerhalb von vier Wochen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen." (Murnauer Tagblatt 1. August 2018)
(Aktualisiert am 3. August 2018)