Unter Berufung auf


die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 161 (2):

  • Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen“,


das Baugesetzbuch, § 1 (5):

  • „Die Bauleitpläne sollen... eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“,


die Pflicht des Marktes Murnau,

  • für Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen, insbesondere für junge Familien, ausreichend Wohnraum zur Verfügung zu stellen,


fordern wir einen

 


 

Unseren Forderungen (s. rechte Spalte) hat der Marktgemeinderat mit  dem "Grundsatzbeschluss für ein kooperatives Baulandmodell zur Beschaffung bezahlbaren Wohnraums" vom  20.07.2017 weitgehend Rechnung getragen.

 


 

(Aktualisiert am 31. März 2018)

Grundsatzbeschluss „sozialgerechte Bodennutzung“ für Murnau

 

Der Marktgemeinderat soll entscheiden:
 

(1) Der im Zuge städtebaulicher Planung (Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Bebauungspläne) entstandene Wertzu­wachs eines Grundstückes muss zu 60% dem Gemeinwohl, vor allem der Wohnraumversorgung von Bevölkerungsgruppen mit unteren, niedrigen und mittleren Einkommen zugute kom­men.
 

(2) Der Grundsatzbeschluss findet Anwendung im gesamten Gemeindegebiet bei

  • Neuausweisungen von Baugebieten im bisherigen Außenbereich
  • Nachverdichtungen im Plan- und/oder Innenbereich, sofern eine wesentliche Baurechtserhöhung stattfindet
  • Konversionsflächen.
     

(3) Der Wertzuwachs ist durch einen externen Gutachter als die Differenz zwischen dem Wert vor und nach der Überplanung festzustellen.
 

(4) Die Überlassung des durch die Überplanung entstandenen Gewinns kann erfolgen in Form von

  • Abtretung von Flächen
  • Übernahme von Planungs- und / oder Erschließungskosten
  • Bindung eines 30%-Anteils der entstehenden Geschossfläche an Wohnnutzung zur Förderung sozialgebundenen Wohnungsbaus oder einer
  • Kombination aus den vorgenannten Formen der Überlassung.
     

(5) Mit der Erteilung des Baurechts verbunden ist eine Baupflicht.
 

(6) Das endgültige Baurecht / die Billigung des Bebauungsplanes wird nach vertraglicher Zustimmung des Planungsbegünstigten zur Anwendung des Grundsatzbeschlusses erteilt.
 

(7) Die Einzelheiten werden in einem städtebaulichen Vertrag, falls erforderlich mehreren städtebaulichen Verträgen gemäß § 11 BauGB geregelt. 

 

Seit  dem 20.07.2017 gibt es den "Grundsatzbeschluss für ein kooperatives Baulandmodell zur Beschaffung bezahlbaren Wohnraums" in Murnau, in den die o.g. Forderungen z.T. Eingang gefunden haben.

 

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